Vorgerichtlich
AG Chemnitz, JurBüro 2006, 430
DJB 2006, 430
2006
BGB §§ 280, 286
Verzugsschaden / Inkassokosten / Höhe / Erstattung
Vorgerichtliche Inkassokosten sind nur in Höhe derjenigen Kosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn die Gläubigerin unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt hätte (hier: 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG). (L.d.R.)
AG Chemnitz, Urteil vom 22.11.2005
Aus den Gründen:
Die Klägerin hat weiterhin einen Anspruch gemäß §§ 286, 280 BGB wegen der vorgerichtlichen Inkassokosten. Erstattungsfähig sind diese nach Auffassung des Gerichts jedoch nur in Höhe derjenigen Kosten, die angefallen wären, wenn die Klägerin unmittelbar einen Anwalt mit der Forderungsbeitreibung beauftragt hätte. Es ergibt sich freilich nicht der von der Klägerin im Schriftsatz vom 18. 11. 2005 genannte Anspruch in Höhe von 631,25 €. Die Klägerin hatte in ihrer Berechnung eine 1,5-Geschäftsgebühr nach VV 2400 zu § 14 RVG zugrunde gelegt. Nach den einschlägigen Kriterien des § 14 RVG ist vorliegend jedoch eine 1,3-Geschäftsgebühr angemessen, da Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Angelegenheit vorliegend keinesfalls eine 1,5-Geschäftsgebühr rechtfertigen würden. Das Gericht war vorliegend auch nicht gehalten, gemäß § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer zur der Höhe der der Klägerin zustehenden Gebühr einzuholen, da diese Vorschrift nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant Anwendung findet, nicht aber, wenn Rechtsanwaltskosten als Schadenersatzforderung gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden bzw. wenn - wie hier - Inkassokosten als Verzugsschaden beansprucht werden. Der Klägerin stünde bei unmittelbarer Beauftragung eines Rechtsanwalts aus einem Streitwert von 6.490,54 € eine 1,3-Gebühr in Höhe von 487,50 € (die nicht teilweise auf das gerichtliche Verfahren anrechenbar wäre, da die entsprechende Hauptforderung nicht streitgegenständlich ist) sowie aus einem Streitwert von 502,48 € (der nunmehr noch streitgegenständlichen Hauptforderung) eine hälftig auf das gerichtliche Verfahren anzurechnende 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 29,25 €, mithin insgesamt 516,75 € zu.2006ke
Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GMBH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Es wurden Inkassokosten zugesprochen in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr analog Nr. 2400 VV RVG. Für eine 15 / 10 Gebühr analog BRAGO bzw. 1,5-Geschäftsgebühr analog Nr. 2400 VV RVG: AG Hamburg-Altona, JurBüro 2005, 544; AG Tostedt, JurBüro 2004, 488; AG Herborn, JurBüro 2003, 647; AG Bremen, JurBüro 2003, 146.2006ke
Bernd Drumann, BREMER INKASSO GMBH, Bremen
Zeitschrift für Kostenrecht und Zwangsvollstreckung - JurBüro/JurBüro 2006/Kostenrecht/Rechtsprechung/430 - AG Chemnitz, Urteil v. 22. 11. 2005 - 22 C 3334 / 05 -
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